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Satzung

Satzung des Spiel- und Sportvereins 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V. (Stand 24.10.2021)

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 03. August 1949 gegründet.

Der Verein führt den Namen
Spiel- und Sportverein 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V. (Abkürzung: SSV 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V.)

Die Farben sind schwarz-rot.
Sitz des Vereins ist Unna-Mühlhausen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm, Nr. 20361,
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Programms für alle Bereiche des Freizeit- und Breitensports;
  • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und Vereinsveranstaltungen;
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – Maßnahmen;
  • Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

3. Abteilungen des Vereins sind

  • Fußball,
  • Tennis und
  • Tischtennis

Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Tennisabteilung führt und verwaltet sich selbständig nach den Richtlinien ihrer eigenen Abteilungsordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im

  • Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
  • Westfälischer Tennisverband e.V.
  • Tischtennisverband Westfalen e.V.
  • LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.
  • Kreissportbund Unna
  • Stadtsportverband Unna

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. außerordentlichen Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und – pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
Für die Aufnahme in die Tennisabteilung ist eine besondere Aufnahmegebühr erforderlich, die von der Tennisabteilung eigenverantwortlich festgelegt wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
2. Streichung von der Mitgliederliste
3. Ausschluss aus dem Verein oder
4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderhalbjahres oder zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
Die Kündigung muss per einfachen Brief erfolgen und muss vom Mitglied eigenhändig unterschrieben sei. Einzelne Verbandsvorschriften sind ebenfalls gültig und zu beachten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten – außer Tod -, bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund ist unter anderem die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen, schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung
    wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen, ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, in Fällen äußerster Dringlichkeit ist diese innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten

Es ist ein Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen wird, zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben (Ausnahme Tennisabteilung - siehe § 6 -).
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die Abteilungsversammlung der Tennisabteilung.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung.
Die Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Der Halbjahresbeitrag ist zum 01.12. für das 1. Halbjahr des folgenden Jahres und zum 01.06. für das 2. Halbjahr fällig. Die jährliche Zahlweise erfolgt zum 01.06. eines jeden Jahres.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (Junioren, Senioren,aktives oder passives Mitglied) festgesetzt werden.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und – pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Bei Minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitgliedes als Gesamtschuldner.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.
Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden. Über die Erhebung dieses Beitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden. Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins und zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abdeckung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.
Beiträge und Umlagen, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein –gleich aus welchem Grund- ausscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Fair Play zu beachten und einzuhalten, wenn sie im Verein oder für den Verein handeln, auftreten oder sportlich tätig werden. Dies betrifft das Training genauso wie Wettkämpfe, Turniere und Veranstaltungen der Verbände, an denen der Verein mit seinen Mitgliedern teilnimmt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spiel- und Wettkampfregeln der Verbände in der jeweiligen Sportart zu beachten und einzuhalten. Sofern ein Mitglied des Vereins aufgrund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen wird und der Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das betroffenen Mitglied im Innenverhältnis verpflichtet, den Verein von Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem Verein diese Zahlungen zu erstatten. Der Vorstand beschließt im Einzelfall. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht nach, kann der der Vorstand gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussverfahren einleiten.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen entsprechend § 4.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vorstand nach § 26 BGB
    Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr werden schriftlich zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Außerdem wird durch Aushang im „49er Vereinsheim“ und im Aushangkasten vor dem Stadion in Unna-Mühlhausen, Zum Osterfeld 13, auf die Versammlung hingewiesen.
Daneben ist in der örtlichen Presse mindestens zwei Wochen vor der Versammlung auf die Versammlung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Form der Einladungsfristen gelten auch hier. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Gründung einer neuen Abteilung stellt eine Satzungsänderung dar, die dem gegenüber dem Vereinsregister anzumelden ist.
Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB werden einzeln gewählt.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder können, wenn die Versammlung einverstanden ist, auch am Block gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden
Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
  7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträg
  10. Erhebung eines Sonderbeitrages (Umlage). Diese kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Hauptvorstand

  • 1. Vorsitzende/r,
  • 2. Vorsitzende/r,
  • Geschäftsführer/In,
  • Kassierer/In,
  • Abteilungsleiter Fußball „Sportlicher Leiter“
  • Leiter/In Wirtschaftsbetrieb und Stellvertreter/In
  • Abteilungsleiter/In Jugendfußball,
  • Abteilungsleiter/In Tennis,
  • Abteilungsleiter/In Tischtennis.

b) Erweiterter Vorstand

  • den Mitgliedern des Hauptvorstandes und
  •  st. Kassierer/In und st. Geschäftsführer/In
  •  Sozialwart/In,
  •  Ehrenvorsitzender/In,
  • - st. Sportlicher Leiter
  • Platzkassierer/In,
  • - Jugendkoordinator/In,
  • - Leiter/In Alt-Herren-Abteilung (einschl. Ü 40)
  • - Schiedsrichterobmann/In- sowie
  • 3 Beisitzer/In.

Der Hauptvorstand ist berechtigt, sachkundige Mitglieder mit der Durchführung von Aufgaben des Vereins zu beauftragen. Ist eine Vorstandsposition nicht besetzt, entscheidet der Hauptvorstand über die Wahrnehmung der Aufgaben. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode zusätzlich Beisitzer berufen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Leiter der Abteilungen Jugendfußball, Tennis und Tischtennis werden nach den Abteilungswahlen von der Mitgliederversammlung im Amt bestätigt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes
  4. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  6. Streichung von Mitgliedern aus Mitgliederliste
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Bestellung von Vereinsämtern (z.B. Platzwart)
  9. Vergütungen für Vereinstätigkeiten
    Beschlüsse können in eiligen Fällen vom Vorstand nach § 16 der Satzung
    gefasst werden.

§ 16 Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und Hauptgeschäftsführer/In und der Abteilungsleiter/In Tennis. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Personen abgegeben, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.

§ 17 Verantwortung der Kassengeschäfte

Der/Die KassiererIn trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er/Sie hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 18 Vergütung der Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Entschädigung ausgeübt werden.
Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 19 Beschlussfassung und Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mitte im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 22 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  1. Ehrenordnung
  2. Beitragsordnung
  3. Finanzordnung
  4. Geschäftsordnung

§ 23 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Ihre Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich alle Kassen des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 24 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im SSV 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V. gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

    - Auskunft über die zu seiner Person/Organisation gespeicherten Daten,
    - Berichtigung der zu seiner Person/Organisation gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    - Löschung der zu seiner Person/Organisation gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    - Löschung der zu seiner Person/Organisation gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    3. Den Organen des SSV 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V., allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SSV 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V. hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensverfall

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 In Kraft treten der Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. Juni 2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm in Kraft.
Die bisherige Satzung und die Änderungen zur Satzung des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Unna, den 20. Juni 2013

 

Die Satzung findest du hier: